Polygamie im Grundgesetz? Kritik an Kandidatin Brosius-Gersdorf

Polygamie im Grundgesetz? Kritik an Kandidatin Brosius-Gersdorf

Richterkandidatin stellt Monogamie als Norm infrage

Die Nominierung von Frauke Brosius-Gersdorf als Richterin am Bundesverfassungsgericht bleibt hochumstritten. Ein neuer Diskussionspunkt betrifft ihre verfassungsrechtliche Bewertung der Vielehe, die sie in einem aktuellen Grundgesetz-Kommentar darlegt. Dort hält sie fest: „Die Funktion der Ehe kann grundsätzlich auch von polygamen Lebensgemeinschaften erfüllt werden.“

SPD-Kandidatin Brosius-Gersdorfs Sicht auf Vielehe entfacht neue Debatte

Diese Einschätzung widerspricht der verbreiteten Annahme, wonach Artikel 6 des Grundgesetzes die Einehe als Leitbild festschreibt. Nach Brosius-Gersdorf ist eine solche Begrenzung „nicht durch den Normenzweck geboten“, sofern Gleichberechtigung gewahrt bleibt.

Staatsrechtler warnt vor rechtlicher Ungleichbehandlung

Der Rechtswissenschaftler Ulrich Vosgerau warnt vor den möglichen Folgen. Ihm zufolge käme diese Interpretation einem kulturell motivierten Sonderrecht gleich: „Muslime hätten dadurch mehr Rechte als Deutsche“, sagte er gegenüber der Jungen Freiheit. Hintergrund sei, dass Vielehen aus dem Ausland möglicherweise anerkannt werden müssten, während sie im Inland weiterhin untersagt blieben.

Vosgerau betont: „Der deutsche Gesetzgeber darf die Vielehe nicht einführen, muss aber offenbar ausländische Vielehen unter grundrechtlichem Schutz akzeptieren.“ Diese Praxis könnte die verfassungsrechtliche Gleichheit unterlaufen, so seine Kritik.

Islamisches Eherecht im Konflikt mit deutschem Verfassungsverständnis

Die Debatte verweist auf ein tieferliegendes Spannungsfeld zwischen Multikulturalismus und nationaler Rechtsordnung. Während Brosius-Gersdorf sich an einer rein funktionalen Definition der Ehe orientiert, sehen Kritiker darin eine ideologische Umdeutung des Grundgesetzes. Laut Vosgerau suggeriere ihre Kommentierung, dass eine tiefgreifende Transformation der Gesellschaft durch Zuwanderung bereits verfassungsrechtlich akzeptiert sei.

Vosgerau erklärte: „Frau Brosius-Gersdorf legt das Grundgesetz so aus, als sei die Umgestaltung Deutschlands durch Masseneinwanderung eine Selbstverständlichkeit.“

Fragwürdige Haltung zur Ehemündigkeit

Ebenso kritisch wird ihr Umgang mit dem Thema Minderjährigenehe gesehen. Sie hält eine Eheschließung unterhalb der Volljährigkeit für verfassungsmäßig, „wenn die Beistandsfunktion der Ehe gegeben ist“. Nur bei sehr jungen Partnern oder bei erkennbarer Unfreiwilligkeit sei die Vereinbarkeit mit Artikel 6 GG ausgeschlossen.

Diese Position ruft bei vielen Beobachtern Sorge hervor – zumal sie in einem Land vertreten wird, das sich in der Vergangenheit mehrfach mit gerichtlichen Auseinandersetzungen um Kinderehen konfrontiert sah. Dass eine designierte Verfassungsrichterin hier keine klare Ablehnung formuliert, empfinden Kritiker als alarmierend.

Entscheidung über Kandidatur weiter offen

Nach der bereits gescheiterten Wahl von Brosius-Gersdorf ins höchste deutsche Gericht steht nun auch ihre zweite Chance auf der Kippe. Die SPD hatte sie als eine von zwei Kandidatinnen vorgeschlagen, doch politische Widerstände gegen ihre Haltung zur AfD, zur Impffrage und nun zur Vielehe lassen eine Mehrheit im Bundestag zunehmend unwahrscheinlich erscheinen.

„Es geht längst nicht mehr nur um juristische Kompetenz, sondern um das Wertefundament unseres Rechtsstaats“, resümierte ein CDU-Abgeordneter am Wochenende.

administrator

Verwandte Artikel