EU-Verpackungsregeln: Das ändert sich ab Mittwoch

EU-Verpackungsregeln: Das ändert sich ab Mittwoch

Ab 12. August 2026 gelten in der Europäischen Union die ersten verbindlichen Vorgaben der neuen EU-Verpackungsverordnung (PPWR). Für Verbraucher bedeutet das zunächst keine komplette Revolution beim Einkauf. Dennoch können sich einige alltägliche Dinge verändern – vom Pizzakarton über die Fleischschale beim Metzger bis zur Verpackung beim Take-away.

Besonders im Mittelpunkt stehen dabei sogenannte PFAS, langlebige Chemikalien, die künftig in Lebensmittelverpackungen nur noch in extrem begrenzten Mengen vorkommen dürfen.

Neue Regeln für Verpackungen

Die PPWR soll Verpackungen über ihren gesamten Lebenszyklus umweltverträglicher machen. Ziel ist es, Verpackungsmüll zu reduzieren, die Recyclingfähigkeit zu verbessern und die europäische Kreislaufwirtschaft voranzubringen.

Die Verordnung ist bereits am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Ab 12. August 2026 werden nun die ersten Regelungen verbindlich. Weitere Vorgaben folgen 2027, 2028, 2029 und 2030.

Die EU verfolgt damit auch die Ziele des European Green Deal, mit dem Europa langfristig zum ersten klimaneutralen Kontinent werden soll.

Pizzakartons werden weniger fettabweisend

Im Alltag dürften Verbraucher die neuen Regeln vor allem bei Verpackungen bemerken, die unmittelbar mit Lebensmitteln in Kontakt kommen.

Dazu gehören unter anderem:

  • Pizzakartons
  • Brötchentüten
  • Nudelboxen
  • Fleischschalen
  • Take-away-Verpackungen

Diese Verpackungen müssen künftig nahezu frei von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) sein.

Für einzelne nachgewiesene PFAS-Verbindungen gilt ein Grenzwert von 25 ppb. Das entspricht lediglich 25 Millionstel Gramm pro Kilogramm Verpackungsmaterial. Für die Summe einzelner Verbindungen gilt ein Grenzwert von 250 ppb, während der gesamte PFAS-Gehalt höchstens 50 Milligramm pro Kilogramm betragen darf.

Das kann durchaus sichtbare Konsequenzen haben: Ein Pizzakarton muss nicht mehr so stark gegen Fett und Feuchtigkeit abgeschirmt sein. Dadurch können sich Fettflecken schneller ausbreiten oder das Papier bei besonders fettigen Speisen leichter durchweichen.

Was sind eigentlich PFAS?

PFAS sind künstlich hergestellte Chemikalien mit besonders wasser-, fett- und schmutzabweisenden Eigenschaften. Genau diese Eigenschaften machten sie für zahlreiche industrielle Anwendungen attraktiv.

Sie wurden und werden unter anderem bei Lebensmittelverpackungen, Kochgeschirr, Outdoorbekleidung und Pfannen eingesetzt.

Das Problem ist ihre außergewöhnliche Beständigkeit. Viele PFAS bauen sich in der Umwelt nur äußerst langsam ab und werden deshalb häufig als „Ewigkeitschemikalien“ bezeichnet.

Bestimmte PFAS stehen zudem im Verdacht beziehungsweise Zusammenhang mit gesundheitlichen Problemen, darunter Auswirkungen auf Leber, Immunsystem und Hormonsystem. Einige Vertreter werden auch als krebserregend eingestuft.

Die neuen Grenzwerte sollen deshalb verhindern, dass diese Stoffe weiterhin in großen Mengen über Verpackungen in die Umwelt und letztlich in Lebensmittel und Trinkwasser gelangen.

Nicht jede alte Verpackung muss sofort verschwinden

Für Verbraucher wichtig: Am 12. August 2026 wird nicht automatisch jede vorhandene Verpackung verboten.

Entscheidend ist grundsätzlich, wann eine Verpackung in Verkehr gebracht wird. Genau hier entstehen Unterschiede zwischen Hersteller- und Serviceverpackungen.

Verpackt beispielsweise ein Metzger Fleisch bereits am 11. August 2026, kann die Ware unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin in einer Verpackung verkauft werden, die noch den bisherigen Anforderungen entspricht.

Anders sieht es bei Verpackungen aus, die der Metzger ab dem 12. August neu einkauft. Diese müssen den geltenden PPWR-Anforderungen entsprechen.

Verbraucher werden den Wechsel kaum sofort sehen

Die EU-Regeln sind bereits seit längerer Zeit bekannt. Hersteller hatten daher Gelegenheit, ihre Verpackungen umzustellen.

Deshalb dürfte der Unterschied im Supermarkt, beim Metzger oder in der Pizzeria zunächst eher unspektakulär ausfallen.

Ein möglicher Hinweis kann eine weniger stark beschichtete Verpackung sein. Wenn beispielsweise ein Tropfen Öl schnell in einen Papierkarton einzieht, kann das auf eine veränderte Beschichtung hindeuten.

Allerdings gilt:

Ein Fettfleck ist kein Beweis für eine PFAS-freie Verpackung.

Auch die Angabe „PFOA-frei“ reicht nicht aus. Sie bezieht sich lediglich auf bestimmte PFAS-Verbindungen.

Aussagekräftiger wären Hinweise wie:

  • PFAS-frei
  • PFC-frei
  • fluorfrei

Eine allgemeine Kennzeichnungspflicht besteht derzeit allerdings noch nicht.

Kaffeebecher bleiben weitgehend unverändert

Bei klassischen Pappbechern für Kaffee und andere Heißgetränke dürfte sich dagegen zunächst wenig verändern.

Der Grund: Diese Becher besitzen üblicherweise eine Kunststoffbeschichtung, die in der Regel keine PFAS benötigt. Deshalb betrifft die neue Regelung diese Verpackungen weniger unmittelbar als fettabweisende Lebensmittelverpackungen.

Unternehmen müssen genau ihre Rolle prüfen

Die PPWR richtet sich in erster Linie an Unternehmen. Dabei kommt es darauf an, welche Funktion ein Unternehmen innerhalb der Lieferkette übernimmt.

Unterschieden wird unter anderem zwischen:

  • Erzeugern
  • Herstellern
  • Importeuren
  • Lieferanten
  • Vertreibern

Je nach Rolle können unterschiedliche Pflichten entstehen. Dazu können eine Konformitätserklärung, die Registrierung im Verpackungsregister LUCID oder die Beteiligung an einem dualen System gehören.

Besonders interessant ist eine Regelung für Händler: Kauft ein Unternehmen eine Standardverpackung beim Hersteller, liegt die Verantwortung grundsätzlich beim Hersteller. Lässt der Händler die Verpackung jedoch selbst bedrucken, kann er dadurch selbst zum Erzeuger im Sinne der Verordnung werden.

Auch ein aufgeklebtes Versandetikett kann unter bestimmten Umständen dazu führen, dass entsprechende Pflichten entstehen.

Ab 2027 müssen Händler eigene Behälter akzeptieren

Die nächste wichtige Änderung kommt bereits am 12. Februar 2027.

Dann greift die sogenannte Mitnahme-Verpflichtung für To-go-Angebote. Bringt ein Kunde einen eigenen, hygienisch geeigneten Behälter mit, müssen bestimmte Lebensmittelhändler und Gastronomiebetriebe diesen grundsätzlich befüllen.

Das betrifft beispielsweise:

  • Metzgereien
  • Bäckereien
  • Cafeterien
  • Gastronomiebetriebe

Für das Befüllen des mitgebrachten Behälters darf keine zusätzliche Gebühr verlangt werden.

2028 kommt die Kennzeichnungspflicht

Ab 12. August 2028 müssen Verpackungen Angaben zu ihrer Materialzusammensetzung tragen.

Ein EU-weit einheitliches Symbol soll Verbrauchern helfen, Verpackungen richtig zuzuordnen. Damit soll insbesondere verhindert werden, dass recyclingfähige Materialien im falschen Abfallstrom landen.

2029 wird Wiederverwendung sichtbar

Ab 12. Februar 2029 folgt eine weitere Kennzeichnungspflicht.

Wiederverwendbare Verpackungen, beispielsweise aus dem Take-away-Bereich, müssen entsprechend gekennzeichnet werden. Zusätzlich ist ein QR-Code vorgesehen.

Über diesen sollen Händler und Verbraucher unter anderem nachvollziehen können, wie lange sich eine Verpackung bereits im Umlauf befindet.

Ab 2030 werden bestimmte Einwegverpackungen verboten

Besonders einschneidend wird die nächste Stufe ab 2030.

Bestimmte Einwegkunststoffverpackungen für den Verzehr vor Ort im Gastgewerbe sollen dann verschwinden. Dazu gehören beispielsweise kleine Portionsbehälter für:

  • Kaffeesahne
  • Senf
  • Saucen
  • Zucker

Gleichzeitig soll unnötiger Verpackungsraum verschwinden. Verpackungen müssen dann stärker auf das notwendige Mindestmaß bei Gewicht und Volumen reduziert werden.

Das bedeutet: Weniger unnötige Luft, weniger überdimensionierte Umverpackungen und langfristig deutlich strengere Vorgaben für den Einsatz von Verpackungsmaterial.

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