AfD darf nicht als rechtsextrem gelten

AfD darf nicht als rechtsextrem gelten

Deutliche Ohrfeige für das Innenministerium

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln hat die politische Landschaft erschüttert. Die Richter entschieden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die Alternative für Deutschland (AfD) vorerst nicht als „gesichert rechtsextremistisch“ bezeichnen und behandeln darf. Damit wurde dem Eilantrag der Partei im Kern stattgegeben – eine Entscheidung, die weithin als klare Niederlage für das damalige Vorgehen des Bundesinnenministeriums gewertet wird.

Bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens muss die Behörde auf jede entsprechende öffentliche Kennzeichnung verzichten. Beobachter sprechen von einem Signal, dass staatliche Einstufungen nicht politisch voreilig erfolgen dürfen.

Richter rügen unzureichende Grundlage

In seiner Begründung differenzierte das Gericht sorgfältig. Es gebe zwar „eine hinreichende Gewissheit“, dass innerhalb der Partei Strömungen existierten, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet seien. Gleichwohl prägten diese Bestrebungen die Partei „nicht in einer Weise“, dass insgesamt eine verfassungsfeindliche Grundtendenz festgestellt werden könne.

Diese Passage gilt als Kern der Entscheidung. Sie macht deutlich, dass pauschale Gesamturteile einer Partei besonders hohen Begründungsanforderungen unterliegen.

Hinzu kommt: Der Verfassungsschutz hat wesentliche Quellen und interne Belege bislang nicht offengelegt. Das Gericht könne deshalb nicht zulasten der AfD annehmen, es existierten weitergehende Pläne jenseits öffentlich zugänglicher Aussagen.

Schatten der letzten Amtstage

Politisch besonders brisant ist der Zeitpunkt der damaligen Bekanntgabe. Am 2. Mai 2025 informierte die geschäftsführende Bundesinnenministerin Nancy Faeser (55, SPD) über das Gutachten und erklärte die Neueinstufung für „klar und eindeutig“. Nur vier Tage später, am 6. Mai 2025, wurde die neue Bundesregierung vereidigt.

Zum Zeitpunkt der Verkündung war Faeser also nur noch geschäftsführend im Amt. Kritiker sprechen deshalb von einem Schritt mit erheblicher politischer Sprengkraft in einer Phase, in der Zurückhaltung geboten gewesen wäre.

Auch Armin Schuster (64, CDU), sächsischer Innenminister, übte deutliche Kritik und sprach von einem „politisch motivierten Schnellschuss aus der Hüfte“, mit dem man den Sicherheitsbehörden „einen Bärendienst erwiesen“ habe.

AfD spricht von Erfolg für die Demokratie

Die Parteivorsitzenden Alice Weidel (47) und Tino Chrupalla (50) reagierten unmittelbar nach dem Beschluss. „Dieses Urteil ist ein bedeutender Erfolg für Rechtsstaatlichkeit und demokratische Fairness“, erklärten sie. Und weiter: „In einer Demokratie entscheiden nur die Wähler, wer am politischen Wettbewerb teilnehmen darf.“

Bereits zuvor hatte Weidel betont: „Ein großer Erfolg für die AfD und ein großer Erfolg für die Demokratie in Deutschland.“

Die Partei sieht sich durch den Beschluss in ihrer Auffassung bestätigt, dass staatliche Eingriffe in die politische Chancengleichheit besonders sorgfältig begründet werden müssen.

Minister Dobrindt setzt auf politische Auseinandersetzung

Der amtierende Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (55, CSU) erklärte, man nehme die Entscheidung „zur Kenntnis“ und konzentriere sich nun auf das Hauptverfahren. Mit Blick auf ein mögliches Parteiverbot sagte er: „Wegregieren und nicht wegverbieten.“

Damit stellte Dobrindt klar, dass die Schwelle für ein Parteiverbot noch höher liegt als für eine Einstufung durch den Verfassungsschutz.

Unterschiedliche Bewertungen im Bundestag

Während FDP-Vize Wolfgang Kubicki (73) erklärte: „Wenn der Verfassungsschutz nicht mehr hat als das, was er bisher vorgelegt hat, wird auch das Hauptverfahren scheitern“, zeigte sich der Linken-Vorsitzende Jan van Aken (64) überzeugt, dass im Hauptverfahren die Einschätzung der Behörde bestätigt werde.

Kubicki sprach sogar davon, dass ein AfD-Verbotsverfahren nun „vom Tisch“ sei.

Die Gerichtsentscheidung hat damit nicht nur eine juristische, sondern auch eine symbolische Dimension. Sie wird von vielen als Beleg dafür gesehen, dass Gerichte staatliche Maßnahmen streng prüfen – selbst wenn diese politisch stark aufgeladen sind.

Landesverbände bleiben betroffen

Unabhängig vom aktuellen Beschluss gelten weiterhin mehrere AfD-Landesverbände als „gesichert rechtsextremistisch“ oder „gesichert rechtsextrem“. Dazu zählen Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg und seit Februar 2026 auch Niedersachsen.

Die Bundespartei jedoch darf bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptverfahren nicht entsprechend bezeichnet werden. Gegen den Eilbeschluss ist eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster möglich.

Bedeutung über den Einzelfall hinaus

Die Kölner Entscheidung wird von vielen als Stärkung rechtsstaatlicher Prinzipien gewertet. Sie unterstreicht, dass weitreichende Eingriffe in die politische Wettbewerbsfähigkeit einer Partei einer besonders tragfähigen Begründung bedürfen.

Für die AfD bedeutet der Beschluss eine deutliche Entlastung auf Bundesebene – zumindest vorläufig. Für die Politik ist er ein Hinweis darauf, dass staatliches Handeln auch im sensiblen Bereich des Verfassungsschutzes gerichtlicher Kontrolle unterliegt.

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