BGH-Urteil: Waschanlagenbetreiber haftet für Schäden

BGH-Urteil: Waschanlagenbetreiber haftet für Schäden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Betreiber von Waschanlagen in der Regel für Schäden an Fahrzeugen haften, sofern diese serienmäßig ausgestattet sind und der Waschvorgang ordnungsgemäß ablief. Dieses Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher erheblich.

Fallbeispiel: Abgerissener Spoiler

Im verhandelten Fall hatte eine Waschanlage den Heckspoiler eines SUVs beschädigt. Der Kläger, Bernhard Storm aus Rheine, berichtete, dass der Waschvorgang zunächst normal verlief, bis die Bürste den Spoiler abriss. Der entstandene Schaden belief sich auf rund 3.200 Euro. Der Spoiler war korrekt montiert und Teil der Serienausstattung.

Trotz einwandfreier Funktion der Waschanlage entschied der BGH, dass der Betreiber für die Reparatur aufkommen muss. „Die Ursache für die Beschädigung liegt allein im Obhuts- und Gefahrenbereich der Beklagten“, erklärte der Vorsitzende Richter Rüdiger Pamp.

Betreiber trägt die Hauptverantwortung

Waschanlagen gelten als Gefahrenquellen, weshalb der Betreiber in der Verantwortung steht, Schäden zu verhindern. Der Kunde könne grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Anlage sicher funktioniert. Sollte ein Schaden auftreten, muss der Betreiber beweisen, dass weder die Anlage noch sein Handeln ursächlich dafür waren. Gelingt ihm dies nicht, haftet er.

„Der Betreiber ist der einzige, der Maßnahmen zur Schadensprävention treffen kann“, so Pamp. Kunden überlassen ihr Fahrzeug dem Betreiber, der somit die Risiken kontrollieren muss.

Unzureichende Warnhinweise

Im vorliegenden Fall war die Waschanlage offenbar nicht für SUVs geeignet. Der Betreiber verwies auf ein Warnschild, das auf mögliche Risiken für Heckspoiler hinwies. Der BGH stellte jedoch klar, dass dieses Schild nicht ausreichte, da es keine konkreten Informationen bot. Ob klar formulierte Warnhinweise eine Haftung verhindern könnten, ließ das Gericht offen.

Rechte der Verbraucher gestärkt

Das Urteil erleichtert es Autobesitzern, bei Schäden in der Waschanlage Schadensersatz einzufordern. Dennoch gibt es Ausnahmen: Wenn der Fahrzeughalter selbst Fehler macht, etwa durch lose Anbauteile oder unsachgemäße Nutzung, kann die Haftung entfallen.

Betreiber in der Pflicht

Betreiber von Waschanlagen müssen sicherstellen, dass ihre Anlagen für alle zugelassenen Fahrzeugtypen geeignet sind oder potenzielle Risiken eindeutig kommunizieren. Für Kunden bleibt es wichtig, vor der Nutzung mögliche Risiken am eigenen Fahrzeug zu minimieren.

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